Taxi Riechert

Taxi-Tarif im Kreis Herzogtum Lauenburg ab dem 01.01.2015

Grundpreis5,00 €inkl 1 km
Fahrstrecke je km2,20 €bis 10 km
Fahrstrecke je km2,00 € über 10 km
Wartezeit32,00 €/Stunde
5 bis 8 Personen6,00 €Zuschlag

Kreisverordnung ab 01.01.2015

Kreisverordnung über Beförderung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 01.01.2015

Aufgrund des §51 Abs.1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI. I S.1690) in der Fassung vom 27.12.1993 (BGBI. I S.2378), des § 4 Abs.2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20.08.1991 (GVOBI. Schl.-H. S.400) in Verbindung mit § 55 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBI. Schl-H. S.244), geändert durch Landesverordnung vom 16.06.1998 (GVOBl. Schl.-H. S.210), wird für das Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
1.    Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Kreises Herzogtum Lauenburg sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.
2.    Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des § 51 Abs.2 PBefG zulässig. Sie bedürfen der Anzeige beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg.
3.    Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegt, hat die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 2 Beförderungsentgelte
1.    Das Beförderungsentgelt berechnet sich nach folgendem Einheitstarif:
Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt:
- Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 5,00 € inkl. einer Fahrstrecke von 1.000 m.
- Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr 5,00 €.
Ferner werden für:
a
)    bis 10.000 m Fahrstrecke je 45,45 m Fahrtstrecke 0,10 € berechnet. (entsprechend 2,20 € für die ersten 10 Fahrkilometer)
b)    über 10.000 m Fahrstrecke je 50 m Fahrtstrecke 0,10 €berechnet. (entsprechend 2,00 € ab dem 10. Fahrtkilometer)
d)    je 11,25 Sekunden Wartezeit 0,10 € berechnet. (entsprechend 32,00 € je Stunde)
2.    Wartezeiten sind mit dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
3.    Die Anfahrt einer Taxe erfolgt grundsätzlich kostenlos. Nur für Anfahrten, die nicht zur bzw. durch die Betriebssitzgemeinde des Unternehmens zurückführen, ist ein Entgelt zu berechnen.
4.    Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von bis zu 9 Personen – einschließlich Fahrer – geeignet und bestimmt ist, wird ein Zuschlag erhoben, soweit mehr als 4 Fahrgäste befördert werden. Der Zuschlag beträgt bei der Beförderung von 5 bis 8 Fahrgästen 6,-- €.
$ 3 Entrichtung des Fahrpreises
1.    Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt zu entrichten.
2.    In begründeten Ausnahmefällen kann die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.
§ 4 Sonderausstattung
Eine vom Fahrgast verlangte, besondere Ausstattung der Taxe  (z. B. Hochzeitsfahrt, Rollstuhltransport oder Fahrradbeförderung) darf je nach Aufwand besonders berechnet werden.
§ 5 Gepäckbeförderung
1.    Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern.
2.    Ein Anspruch auf Gepäckbeförderung besteht nur, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.
§ 6 Zurückweisung einer Taxe
Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht genutzt, so errechnet sich das Entgelt für Bestellungen außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmens nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung.
Für Bestellungen innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmens wird eine Pauschale von 5,-- € fällig.
§ 7 Störung des Fahrpreisanzeigers
1.    Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der bis dahin angezeigte Fahrpreis zu entrichten.
2.    Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden der Taxenfahrerin oder des Taxenfahrers unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrpreises nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Beförderungsentgelt ist zurückzuzahlen.
$ 8 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Abs.1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs.2 PBefG geahndet.
§ 9 Inkrafttreten
1.    Diese Verordnung tritt mit dem nach ihrer Veröffentlichung folgenden Monatsersten in Kraft.
2.    Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 06.08.2012 außer Kraft.

Ratzeburg, den 01.01.2015

Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Landrat

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