Taxi Riechert

Kindersitz

Bei der Bestellung einer Limousine teilen Sie uns bitte die Anzahl und Größe der Kinder mit. Wir werden dann den entsprechenden Kindersitz für Sie auswählen. Eine Babyschale ist vorhanden, aber nicht ständig verfügbar.

Es gibt eine allgemeine Pflicht zur Benutzung von Kindersitzen. Nach dieser Regelung dürfen Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, nur dann auf Sitzen mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten mitgenommen werden, wenn Kindersitze verwendet werden. Dies regelt § 21 Abs. 1a StVO.

Für die nicht regelmäßige Beförderung gibt es aus Praktikabilitätsgründen eine Ausnahmevorschrift.

Nach dieser Ausnahme von der allgemeinen Kindersicherungspflicht sind maximal zwei Kinder mit einem Gewicht ab neun Kilogramm auf Rücksitzen in Taxen mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen zu sichern, davon wenigstens ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg. Kinder der Gewichtsklasse 0 (weniger als zehn Kilogramm, bis zu einem Alter von ca. neun Monaten) und der Gewichtsklassen 0* (weniger als 13 kg, bis zu einem Alter von ca. zwei Jahren) müssen aufgrund der Sperrigkeit der altersgerechten Sicherheitssysteme im Taxi nicht gesichert werden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern in den seltensten Fällen entsprechende Kindersitze im Taxi mit sich führen.

Diese Vorschrift bedeutet nicht, dass die entsprechenden Kinderrückhalteeinrichtungen ständig in der Limousine mitgeführt werden müssen. Denn dies kann nicht mit den Gegebenheiten des Limousinenverkehrs in Einklang gebracht werden, da die Limousine darauf eingestellt sein muss, seinen Fahrgästen und Flugurlaubern einen entsprechenden Gepäckraum zur Verfügung stellen zu können. Die entsprechende StVO-Ausnahmevorschrift ist demnach eine Verhaltensvorschrift. Sie gibt dem Limousinenfahrer die Aufgabe, Kinder bei ihrer Beförderung entsprechend zu sichern.

Hupen, wenn ihre gewünschte Limousine vor der Tür steht

In alten Filmen ist dies noch zu sehen, doch das Hupen ist heutzutage aufgrund unnötiger Lärmbelästigung nicht mehr üblich und laut § 16 der StVO sogar eine Ordnungswidrigkeit.